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Kindergeräusche III - Wieder nur Lippenbekenntnisse? |
Das Bundeskabinett hat eine Änderung des Bundes-Immissionschutzgesetzes beschlossen. In einem neu eingefügten Passus wird es heißen:
"Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen."
Und was ist außerhalb des Regelfalls?
Im Hamburger Sozialgesetzbuch steht schon seit 2007 der Passus das Kinderlärm als selbstverständlicher Ausdruck kindlicher Entfaltung hinzunehmen ist, siehe unten. Genützt hat es den Kitas bei gerichtlichen Auseinandersetzungen wenig.
Im neuen Hamburger Lärmschutzgesetz vom 30.11.2010 und im geplanten Gesetzespassus für das Bundes-Immissionsschutzgesetz ist wenigstens von Kindergeräuschen und nicht mehr von Kinderlärm die Rede, das ist doch schon mal ein Anfang!
Was wir aber nach unserer Auffassung nach wie vor brauchen, ist eine Kindergeräuschverordnung. Nur damit wird für alle Seiten eine Planungssicherheit erreicht und nur damit wird es gelingen, die Kindergeräusche im Rahmen nachbarschaftlicher Streitigkeiten vor Gericht nachhaltig und wirksam zu privilegieren. |
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Letzte Änderung: Donnerstag, 17. Februar 2011
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Mit dem Beitrag vom 26. Juni 2007 haben wir zu dem Thema „Kindergartenlärm" aus Sicht eines lärmschutztechnischen Sachverständigenbüros Stellung genommen. Nach über einem Jahr ist Bilanz zu ziehen.
Es hat sich etwas getan: Die SPD-Fraktion in der hamburgischen Bürgerschaft hat mit der Drucksache 19/1023 vom 03.09.2008 einen Entwurf für ein „Hamburgisches Kinderlärmgesetz" vorgelegt, die regierungstragenden Fraktionen von CDU und GAL haben darauf mit dem Antrag vom 16.09.2008 in der Bürgerschaftsdrucksache 19/1098 geantwortet. In diesem Antrag wird der Bürgerschaft empfohlen, Folgendes zu beschließen:
„Der Senat wird ersucht,
1. eine Auswertung der jetzigen Rechtslage unter Einbeziehung der in Hamburg erfolgten Urteile vorzulegen.
2. Vorschläge zu verbesserten Regelungen zu erarbeiten, die ein Privilegieren von Kinderlärm gegenüber Gewerbelärm beinhalten und damit größere Sicherheit für die Planung und den Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen zu schaffen."
Dieser Antrag und der Gesetzesantrag der SPD-Fraktion sind am 17.09.2008 in der Bürgerschaft debattiert und dann einstimmig an den Familien-, Kinder- und Jugendausschuss überwiesen worden (siehe Plenarprotokoll 19/12. S. 592 - 599). Die Abgeordnete Veit (SPD) hat mit ihrer Schriftlichen Kleinen Anfrage vom 07.11.2008 (Drucksache 19/1505) dieses Thema noch einmal aufgegriffen.
Die Bemühungen der Bürgerschaft sind überwiegend als Reaktion auf die Anwendung des geltenden Rechts durch die Behörden und Gerichte zu verstehen. Die im Beitrag vom 26. Juni 2007 von uns dargestellte offene Frage „Ob sich die Absicht des Gesetzgebers, Kindergeräusche gegenüber dem vorherigen Zustand privilegierter zu behandeln, durchsetzen wird, bleibt abzuwarten und hängt natürlich vorwiegend von der Anwendung in den Behörden und bei den Gerichten ab." ist mittlerweile beantwortet. Nachdem Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht Hamburg von Nachbarn der Kindertagesstätte in der Reventlowstraße angerufen worden waren, hat das Bezirksamt Altona in diesem Fall unlängst feststellen müssen, dass sich die gewünschte Privilegierung von Kindergartenlärm zumindest in reinen Wohngebieten nicht durchsetzen lässt. Von dieser Erkenntnis abgesehen, hat unser Beitrag vom 26. Juni 2007 leider nichts an Aktualität verloren.
Noch ein technischer Hinweis: Die genannten Fundstellen sind über den Link zur Parlamentsdokumentation erreichbar, bitte unten klicken." |
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Letzte Änderung: Freitag, 14. November 2008
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Nach längeren und umfangreichen Beratungen (siehe nur Drucksachen 18/3033, 18/5618, 18/5563 und 18/5629 der Hamburgischen Bürgerschaft - erreichbar über die Parlamentsdokumentation http://www.buergerschaft-hh.de/parldok/) hat der Gesetzgeber am 6. Februar 2007 einen neuen § 29 a in das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (AG SGB VIII) eingefügt. Er lautet: "Durch kindliches Spielen erzeugter Lärm im Bereich von Kindertageseinrichtungen oder Schulen ist eine notwendige Ausdrucksform und Begleiterscheinung des kindlichen Spielens, der nicht generell unterdrückt oder auch nur beschränkt werden kann. Kinderlärm ist daher als selbstverständlicher Ausdruck kindlicher Entfaltung hinzunehmen. Erziehung zur Rücksichtnahme auf Nachbarn ist Bestandteil des pädagogischen Auftrages der Kindertageseinrichtungen und der Schule."
Ob sich die Absicht des Gesetzgebers, Kindergeräusche gegenüber dem vorherigen Zustand privilegierter zu behandeln, durchsetzen wird, bleibt abzuwarten und hängt natürlich vorwiegend von der Anwendung in den Behörden und bei den Gerichten ab. Aus der Sicht des lärmschutztechnischen Sachverständigen einige Bemerkungen und Erläuterungen: Kindergeräusche nur auf der abstrakt rechtlichen Wertungsebene anders zu behandeln als bisher könnte das angestrebte Ziel verfehlen. Denn der Gesetzgeber hat nicht bei der - durchaus auch von Wertungen geprägten - Messung, Berechnung oder Beurteilung der Immissionen angesetzt, sondern am verfahrensmäßigen Ende eines Immissionskonflikts.
Zurzeit werden die Geräusche, die Kinder auf KITA- und Hort- sowie Schulgrundstücken im Freien hervorrufen, häufig wie Gewerbeimmissionen nach der TA-Lärm beurteilt, obwohl eine Beurteilung von Anlagen für soziale Zwecke nach Nummer 1. Buchstabe h) der TA-Lärm gerade nicht nach der TA-Lärm erfolgen soll. Warum geschieht das? Der Grund ist: Es gibt kein Regelwerk zur Beurteilung von Kindergeräuschen, so dass man mangels jedes anderen Instrumentariums sich gezwungen fühlt, auf die TA-Lärm zurückzugreifen. Das erscheint jedoch nach der TA-Lärm selbst nicht nur regelwidrig, sondern hat auch auf der Bewertungsebene eine Begründung, die dem gesetzgeberischen Wollen zuwiderläuft: Die Beurteilungskriterien aus der TA-Lärm stellen die strengsten existierenden Maßstäbe dar. Was das gesetzgeberische Anliegen in Hamburg, aber, nebenbei bemerkt, auch in anderen Bundesländern wirksamer sichern würde, wäre eine Kindergeräusch-Verordnung, die in Anlehnung an die Berechnungs- und Beurteilungsverfahren der Sportanlagenlärmschutzverordnung, der Freizeitlärm-Richtlinie und der TA-Lärm eine Beurteilung von Kindergeräuschen im Sinne der oben zitierten gesetzgeberischen Wertung überhaupt erst ermöglicht. Zu diesem Thema verweisen wir auf die elfseitige Abhandlung bzw. Entscheidungsanmerkung von J.-H. Dietrich / Ch. Kahle, Immissionsschutzrechtliche Beurteilung von Kindergartenlärm und Lärm von Kinderspielplätzen, zugleich Anmerkung zu LG Hamburg, Urteil v. 08.08.2005 - 325 O 166/99 - und VG Gießen, Beschluss v. 21.09.2005 - 8 G 2135/05 - in Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2007, S. 18 ff., zu beziehen über den Buchhandel oder beim Carl Heymanns Verlag (www.dvbl.de bzw. http://www.dvbl.de/servlet/PB/menu/1217320/index.html# ) für 4,90 €.
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Letzte Änderung: Dienstag, 26. Juni 2007
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Auch das zweite Geschäftsjahr ist jetzt schon vorbei. Nach wie vor meinen wir die Aufforderung ernst: Rufen Sie uns an, wenn Sie Fragen zu den Themen auf unseren Internetseiten haben, ganz gleich, ob als Privatfrau/mann oder aus beruflichen Gründen. An dieser Stelle bedanken wir uns ganz herzlich bei unseren Auftraggebern für ihr Vertrauen in unsere Leistungen und unsere Leistungsfähigkeiten. |
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Letzte Änderung: Montag, 02. Oktober 2006
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Sie haben sie gerade vor sich, die neue Homepage des ILEB. Wir hoffen sie gefällt Ihnen sowohl optisch als auch inhaltlich. Bei fachspezifischen, inhaltlichen Fragen wenden Sie sich bitte per Mail
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oder Telefon 040 600 87 87 9 an Thomas Schaper. Bei darstellungstechnischen Problemen oder kaputten Links sind wir für einen kurzen Hinweis per Mail
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oder Telefon 040 600 87 88 0 sehr dankbar |
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Letzte Änderung: Montag, 24. April 2006
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Öffentliche Bestellung des Firmengründers |
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Nachdem die Prüfungen erfolgreich absolviert und alle Nachweise vorgelegt waren, erfolgte am 16.01.2006 die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Dipl.-Ing. FH Thomas Schaper vor der Handelskammer Hamburg, als Sachverständiger für Bauakustik und Schallimmissionsschutz. Nicht ohne Grund lassen sich Gerichte bevorzugt von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen beraten. Nutzen auch Sie diese nachgewiesene Qualifikation und lassen sich beraten oder lassen uns planerisch für Sie tätig werden. |
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Letzte Änderung: Mittwoch, 12. April 2006
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Die über 600 Print-Exemplare unseres Flyers sind verteilt und vergriffen. Den Flyer mit dem zusammengefassten Leistungsspektrum des ILEB können Sie sich nach wie vor hier ansehen und ausdrucken. |
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Letzte Änderung: Mittwoch, 12. April 2006
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Kostenloses Beratungsgespräch |
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Das Angebot für eine kostenlose Beratung, z.B. im Rahmen einer Ihrer Baubesprechungen, wenn es z.B. ums Thema Schallschutz geht, gilt auch im zweiten Jahr noch. |
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Letzte Änderung: Mittwoch, 12. April 2006
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Das ILEB feierte am 01.10.2005 seinen ersten Geburtstag und befindet sich jetzt im zweiten Geschäftsjahr. Immer noch voller Elan und anhaltendem Tatendrang stellen wir uns allen anfallenden Herausforderungen und werden auch in Zukunft die uns von Ihren gestellten Aufgaben zu Ihrer „vollsten Zufriedenheit“ erledigen. |
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Letzte Änderung: Dienstag, 11. April 2006
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